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Art. 26a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Studierende
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Art. 26a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter

1. Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.

2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

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