435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 26a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Studierende
Art. 26a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
1. Bei Zulassungsbeschränkungen können für ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter ohne Niederlassungsbewilligung besondere Zulassungsvoraussetzungen festgelegt werden, insbesondere betreffend Wohnsitz, Ausländerstatus und Vorbildungsausweis.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.