Art. 26 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Zulassungsbeschränkung
Art. 26 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Zulassungsbeschränkung
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für Departemente, Studiengänge und Fachbereiche Zulassungsbeschränkungen anordnen.
2. Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
a) die Berner Fachhochschule geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Beschränkungen ergriffen hat,
b) **b*** die Ressourcen des Kantons und der Berner Fachhochschule eine Verbesserung der Aufnahmekapazität nicht zulassen und
c) ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt werden kann.
3. Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
4. Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter.
5. Die Eignungsabklärung erfolgt durch fachbezogene Eignungsprüfungen vor oder während des Studiums.
6. Für die Eignungsabklärung vor Aufnahme des Studiums kann von den Studienanwärterinnen und Studienanwärtern eine Gebühr von 100 bis 500 Franken verlangt werden.
7. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.