Art. 25 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Zulassung und Ausschluss
Art. 25 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Zulassung und Ausschluss
1. Zum Bachelorstudium wird zugelassen, wer die Voraussetzungen gemäss dem Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG) und dessen Ausführungsbestimmungen erfüllt. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
1a
Zum Masterstudium wird zugelassen, wer einen Bachelortitel oder einen gleichwertigen Hochschulabschluss vorweisen kann. Der Fachhochschulrat kann in den Studienreglementen zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.
1b
Im Übrigen regelt der Fachhochschulrat die Zulassung durch Reglemente.
2. Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Kompetenznachweisen an einer Fachhochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus. Der Regierungsrat kann Ausnahmen durch Verordnung vorsehen.
3. Die Berner Fachhochschule kann Studienanwärterinnen und Studienanwärtern die Immatrikulation verweigern und Studierende vom Weiterstudium ausschliessen, wenn sie die persönlichen Voraussetzungen für eine künftige Berufsausübung mit Blick auf die Wahrung der Integrität der ihnen anvertrauten schutzbedürftigen Personen nicht erfüllen. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
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