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Art. 24b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Privatrechtliche Anstellungen

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Drittmittelangestellte
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Art. 24b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Privatrechtliche Anstellungen

1. Drittmittelangestellte können privatrechtlich angestellt werden, wenn die Berner Fachhochschule durch das Drittmittelprojekt

a) im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern steht und

b) keinen gesetzlichen Auftrag erfüllt.

2. Die personalrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie die Personalgesetzgebung finden auf die privatrechtlichen Anstellungen keine Anwendung.

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