435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 23 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Assistentinnen und Assistenten
Art. 23 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG)
Die Assistentinnen und Assistenten wirken in der Lehre, bei der Weiterbildung, an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sowie an den Dienstleistungen mit.
Die Dauer der Anstellung ist befristet.
Assistentinnen und Assistenten sind befugt, einen angemessenen Teil ihrer Arbeitszeit für die persönliche Weiterbildung zu verwenden.
Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.