435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 22 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Forschungs- und Bildungsurlaube
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 22 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Forschungs- und Bildungsurlaube
1. Die Berner Fachhochschule kann den Dozentinnen und Dozenten Forschungs- oder Bildungsurlaube gewähren.
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4. Der Regierungsrat regelt die Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Verordnung. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.