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Art. 21 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Hochschuldidaktik

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
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Art. 21 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Hochschuldidaktik

1. Die Berner Fachhochschule fördert die methodisch-didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Dozentinnen und Dozenten.

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