435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Hochschuldidaktik
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 21 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Hochschuldidaktik
1. Die Berner Fachhochschule fördert die methodisch-didaktischen Fähigkeiten ihrer in der Lehre tätigen Dozentinnen und Dozenten.