435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Anforderungen
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Dozentinnen und Dozenten
Art. 20 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Anforderungen
Die Dozentinnen und Dozenten müssen grundsätzlich über eine abgeschlossene Ausbildung auf Hochschulstufe und über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen. Die Lehrtätigkeit in richtungsspezifischen Fächern setzt zudem mehrjährige Berufserfahrung voraus. Bei ungenügenden methodisch-didaktischen Fähigkeiten wird die Dozentin oder der Dozent zu einer entsprechenden Weiterbildung verpflichtet. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.