435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 2 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Struktur, Umfang und Dauer der Studien
Grundlagen
Art. 2 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Struktur, Umfang und Dauer der Studien
1. ...
2. Struktur und Umfang der Studien richten sich nach national und international anerkannten Richtlinien.
3. Studienleistungen werden transparent ausgewiesen.
4. Die Studienreglemente können die Dauer der einzelnen Studiengänge und Studienabschnitte beschränken. Sie sehen Fristverlängerungen aus wichtigen Gründen vor.
5. Sie können den Ausschluss vom betreffenden Studiengang vorsehen, wenn eine Frist ohne wichtigen Grund überschritten wird.