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Art. 18b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 18b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung

1. Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Berner Fachhochschule davon ausgenommen.

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