435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 18b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 18b Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Ausnahmen von Einvernehmen oder Zustimmung
1. Wird in der Personalgesetzgebung das Einvernehmen mit einer kantonalen Stelle oder deren Zustimmung vorausgesetzt, so ist die Berner Fachhochschule davon ausgenommen.