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Art. 18a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Zuständigkeiten

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 18a Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen Anstellungsbehörden und regelt die weiteren Zuständigkeiten durch Verordnung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise dem Fachhochschulrat übertragen.

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