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Art. 17 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Beratung

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 17 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Beratung

Die Berner Fachhochschule stellt für ihre Angehörigen Beratung und Information zur Studiengestaltung, zum wirksamen Lernen und Lehren und zum Bewältigen von Schwierigkeiten in Studium und Lehre sicher.

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