435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Soziale und kulturelle Einrichtungen
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Soziale und kulturelle Einrichtungen
1. Die Berner Fachhochschule kann für ihre Angehörige soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
2. Das Statut regelt das Nähere.