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Art. 16 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Soziale und kulturelle Einrichtungen

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 16 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Soziale und kulturelle Einrichtungen

1. Die Berner Fachhochschule kann für ihre Angehörige soziale und kulturelle Einrichtungen führen oder unterstützen.

2. Das Statut regelt das Nähere.

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