435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Gleichstellung von Frauen und Männern
1. Frauen und Männer sind an der Berner Fachhochschule gleichberechtigt.
2. Die Berner Fachhochschule fördert durch geeignete Massnahmen die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern, namentlich eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter auf allen Stufen und in allen Gremien.
3. Das Statut regelt die Ausgestaltung der Gleichstellung.