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Art. 13 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Mitwirkung

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 13 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Mitwirkung

1. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.

2. Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei

a) Lehre und Forschung,

b) der Fachhochschulplanung,

c) Personalfragen und

d) der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.

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