435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Mitwirkung
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 13 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Mitwirkung
1. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule haben grundsätzlich das Recht auf Mitwirkung.
2. Das Statut regelt die Ausgestaltung der Mitwirkung. Es gewährleistet die Mitsprache oder Mitbestimmung insbesondere bei
a) Lehre und Forschung,
b) der Fachhochschulplanung,
c) Personalfragen und
d) der Evaluation und der Qualitätsentwicklung.