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Art. 12 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Information und Antragsrecht

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 12 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Information und Antragsrecht

1. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule werden durch die Organe der Berner Fachhochschule über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anträge an diese Stellen richten.

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