435.411
FAGLHESB
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Information und Antragsrecht
Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Information und Antragsrecht
1. Die Angehörigen der Berner Fachhochschule werden durch die Organe der Berner Fachhochschule über ihre Angelegenheiten informiert. Sie können Anträge an diese Stellen richten.