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Art. 11 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Wissenschafts- und Kunstfreiheit

Die Angehörigen der Berner Fachhochschule - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 11 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Wissenschafts- und Kunstfreiheit

1. Die Freiheit von Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit sind gewährleistet.

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