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Art. 1 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) - Grundsätzliches

Grundlagen
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Art. 1 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) · Grundsätzliches

1. Der Kanton unterhält die Berner Fachhochschule.

2. Die Berner Fachhochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie ist innerhalb der Grenzen von Verfassung und Gesetz autonom.

3. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Dienst der Allgemeinheit. Sie achtet und schützt die Würde des Menschen und der Natur.

4. Sie kann, soweit der Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich,

a) Vereinbarungen mit Dritten abschliessen,

b) sich an Organisationen und Unternehmen beteiligen.

Grundsätzliches Art. T1-1 Gesetz über die Berner Fachhochschule (FaG) →

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