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Art. 7 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Direktion

Organisation
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Art. 7 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Direktion

Die Direktion führt das IFZ und nimmt die Aufgaben wahr, die ihr im Organisationsreglement zugewiesen sind.

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