435.311
IFZGLCIPCIF
CH-BE
Art. 6 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - 2 Zuständigkeiten
Organisation
Art. 6 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · 2 Zuständigkeiten
1. Der Verwaltungsrat schliesst mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung ab.
2. Er beschliesst
a) den Voranschlag,
b) den Jahresbericht,
c) die Jahresrechnung,
d) das Organisationsreglement und
e) das Finanzreglement.
3. Er stellt die Direktorin oder den Direktor an.
4. Im Übrigen beschliesst er über alle Angelegenheiten, welche nicht gemäss Gesetz oder Reglement den Ausichtsbehörden oder anderen Organen übertragen sind.
5. Er kann die Befugnisse gemäss Absatz 4 ganz oder teilweise der Direktion übertragen.