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435.311 IFZGLCIPCIF CH-BE

Art. 3 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Aufgaben

Allgemeines
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Art. 3 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Aufgaben

1. Das IFZ

a organisiert allgemeine, berufliche und betriebliche Bildungsangebote für Erwachsene gestützt auf eine Analyse des Qualifikationsbedarfs von Arbeitswelt und Gesellschaft,

b fördert die Bereitschaft der Erwachsenen zum lebenslangen Lernen,

c unterstützt den Technologietransfer sowie den Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen Bildung und Arbeitswelt,

d führt ein Informations- und Dokumentationszentrum, das dem Informationsbedürfnis der Bevölkerung, den Forschungs- und Bildungsbedürfnissen des IFZ und den Bedürfnissen der Schulen nach Lehr- und Lernmitteln Rechnung trägt,

e informiert aktiv im Bereich der Erwachsenenbildung,

f unterstützt mit seiner Infrastruktur das Kulturschaffen,

g fördert die Zusammenarbeit von Bildung und Arbeitswelt und

h betreibt zu Marktbedingungen ein Hotel mit Restaurant.

2. Es erbringt weitere Dienstleistungen, die diese Aufgaben unterstützen.

3. Es kann diese Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsinstitutionen oder Dritten erfüllen.

4. Es trägt bei seiner Aufgabenerfüllung der Zweisprachigkeit des Kantons angemessen Rechnung.

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