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Art. 23 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Dotationskapital

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Dotationskapital

1. Das durch den Kanton einzubringende Dotationskapital setzt sich am 31. Dezember 2004 zusammen aus dem Bestand der Spezialfinanzierung des IFZ und dem Buchwert des Mobiliars.

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