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Art. 22 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Erster Verwaltungsrat

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 22 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Erster Verwaltungsrat

1. Der Regierungsrat ernennt den Verwaltungsrat nach diesem Gesetz erstmals auf den 1. Januar 2004.

2. Bis spätestens 31. Dezember 2004 erledigt der Verwaltungsrat folgende Aufgaben

a) er beschliesst das Organisationsreglement,

b) er beschliesst das Finanzreglement,

c) er schliesst die Leistungsvereinbarung und den Mietvertrag mit dem Kanton ab,

d) er beschliesst den Voranschlag und

e) er stellt die Direktorin oder den Direktor an.

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