435.311
IFZGLCIPCIF
CH-BE
Art. 21 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Personal
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 21 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Personal
1. Bestehende Dienstverhältnisse werden ab dem 1. Januar 2005 privatrechtlich weitergeführt.
2. Die Direktion bereitet auf den Zeitpunkt der Umwandlung der bestehenden Dienstverhältnisse Arbeitsverträge vor.
3. Der Direktion sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bis zum 31. Dezember 2006 der nominelle Besitzstand in Bezug auf das Bruttogehalt gewährt.