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Art. 20 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Übergang von Rechten und Pflichten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 20 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Übergang von Rechten und Pflichten

Alle Rechte und Pflichten des Kantons, die dieser für den Aufgabenbereich des IFZ bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen ist, gehen auf den 1. Januar 2005 auf das IFZ über.

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