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Art. 2 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Zweck

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Art. 2 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Zweck

1. Das IFZ trägt als Kompetenzzentrum für Erwachsenenbildung zur Stärkung des Wirtschafts- und Lebensraums Berner Jura, Biel und angrenzende Regionen bei.

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