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Art. 18 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Berichterstattung

Kantonale Behörden
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Art. 18 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Berichterstattung

1. Der Verwaltungsrat hat der zuständigen kantonalen Stelle folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen

a) die Jahresrechnung,

b) den Jahresbericht,

c) seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und

d) den Bericht der Finanzkontrolle.

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