435.311
IFZGLCIPCIF
CH-BE
Art. 17 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Bildungs- und Kulturdirektion
Kantonale Behörden
Art. 17 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Bildungs- und Kulturdirektion
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über das IFZ aus.
2. Sie erarbeitet einen mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ.
3. Sie beschliesst die Leistungsvereinbarung und den jährlichen Defizitbeitrag an das IFZ.