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Art. 17 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Bildungs- und Kulturdirektion

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Art. 17 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Bildungs- und Kulturdirektion

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion übt die Aufsicht über das IFZ aus.

2. Sie erarbeitet einen mehrjährigen Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ.

3. Sie beschliesst die Leistungsvereinbarung und den jährlichen Defizitbeitrag an das IFZ.

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