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Art. 16 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Regierungsrat

Kantonale Behörden
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Art. 16 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Verwaltungsrats.

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