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Art. 15 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Grosser Rat

Kantonale Behörden
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Art. 15 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Grosser Rat

Der Grosse Rat legt das Dotationskapital fest.

Er kann den Aufgaben- und Finanzplan für das IFZ verbindlich erklären.

Er nimmt Kenntnis von der Jahresrechnung und vom Jahresbericht des IFZ.

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