435.311
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CH-BE
Art. 14 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Rechnungsführung und Rechnungslegung
Finanzielles
Art. 14 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Rechnungsführung und Rechnungslegung
1. Die Rechnungsführung und die Rechnungslegung richten sich nach anerkannten privatwirtschaftlichen Normen.
2. Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.