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Art. 14 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Rechnungsführung und Rechnungslegung

Finanzielles
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Art. 14 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Rechnungsführung und Rechnungslegung

1. Die Rechnungsführung und die Rechnungslegung richten sich nach anerkannten privatwirtschaftlichen Normen.

2. Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten.

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