435.311
IFZGLCIPCIF
CH-BE
Art. 13 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Leistungsvereinbarung
Finanzielles
Art. 13 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Leistungsvereinbarung
1. In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere festzuhalten
a) die vom IFZ zu erbringenden Dienstleitungen
b) die Instrumente zur Überprüfung der erbrachten Dienstleistungen und
c) der Defizitbeitrag des Kantons zur Abgeltung der vereinbarten Dienstleistungen
2. Die Leistungsvereinbarung ist jeweils für vier Jahre abzuschliessen.