435.311
IFZGLCIPCIF
CH-BE
Art. 12 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) - Finanzierung
Finanzielles
Art. 12 Gesetz über das Interregionale Fortbildungszentrum (IFZG) · Finanzierung
1. Der Kanton trägt nach Abzug der Erträge aus Dienstleistungen und der Beiträge Dritter die anerkannten Kosten des IFZ.
2. Der Kostendeckungsgrad, der vom IFZ zu erwirtschaften ist, beträgt mindestens 50 Prozent.
3. Der Regierungsrat legt die Höchstsätze der anerkannten Kosten fest.
4. Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten.