435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 99 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Förderung
Höhere Berufsbildung - Nachdiplomstudiengänge
Art. 99 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Förderung
1. Die Kosten der Angebote sind grundsätzlich durch die Teilnehmenden zu tragen.
2. Bei bundesrechtlich anerkannten Angeboten für Berufe, die im Anhang der SpVV aufgeführt sind, kann der Kanton die verbleibenden Kosten tragen.