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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 98 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Angebot

Höhere Berufsbildung - Nachdiplomstudiengänge
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Art. 98 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Angebot

1. Die höheren Fachschulen können Nachdiplomstudiengänge anbieten. Die Bestimmungen zu den Bildungsgängen an höheren Fachschulen gelten analog, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.

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