435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 98 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Angebot
Höhere Berufsbildung - Nachdiplomstudiengänge
Art. 98 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Angebot
1. Die höheren Fachschulen können Nachdiplomstudiengänge anbieten. Die Bestimmungen zu den Bildungsgängen an höheren Fachschulen gelten analog, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird.