435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 96 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission
Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
Art. 96 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission
Die Bildungs- und Kulturdirektion kann bei kantonalen Schulen auf Antrag der Schulleitung eine Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission ernennen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zusammensetzt.
Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausbildungs-, Fach- oder Prüfungskommission sind im Schul- oder Studienreglement zu regeln.