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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 96 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission

Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
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Art. 96 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission

Die Bildungs- und Kulturdirektion kann bei kantonalen Schulen auf Antrag der Schulleitung eine Ausbildungs-, Fach- und Prüfungskommission ernennen, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt zusammensetzt.

Die Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen der Ausbildungs-, Fach- oder Prüfungskommission sind im Schul- oder Studienreglement zu regeln.

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