435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 94b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Finanzierung
Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
Art. 94b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Finanzierung
1. Die Finanzierung der Bildungsgänge richtet sich nach Artikel 130b.