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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 94b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Finanzierung

Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
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Art. 94b Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Finanzierung

1. Die Finanzierung der Bildungsgänge richtet sich nach Artikel 130b.

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