435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 94 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Eidgenössische Anerkennung
Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
Art. 94 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Eidgenössische Anerkennung
1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen und haben die Angaben gemäss den Bundesvorgaben zu enthalten.