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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 94 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Eidgenössische Anerkennung

Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
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Art. 94 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Eidgenössische Anerkennung

1. Bildungsgänge an einer höheren Fachschule bedürfen einer eidgenössischen Anerkennung. Entsprechende Gesuche sind dem Mittelschul- und Berufsbildungsamt einzureichen und haben die Angaben gemäss den Bundesvorgaben zu enthalten.

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