Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 92 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Anwendbares Recht

Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (166 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 92 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Anwendbares Recht

1. Für die kantonalen höheren Fachschulen sind die für die Berufsfachschulen geltenden Bestimmungen von Artikel 37 bis 42, 45 und 49 sowie 54 bis 58 sinngemäss anwendbar.

← Art. 91d Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) Geltungsbereich Art. 92a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →