435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 92 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Anwendbares Recht
Höhere Berufsbildung - Bildungsgänge an einer höheren Fachschule
Art. 92 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Anwendbares Recht
1. Für die kantonalen höheren Fachschulen sind die für die Berufsfachschulen geltenden Bestimmungen von Artikel 37 bis 42, 45 und 49 sowie 54 bis 58 sinngemäss anwendbar.