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435.111 BERVOFOP CH-BE

Art. 91d Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Höhe der Beiträge

Höhere Berufsbildung - Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
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Art. 91d Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Höhe der Beiträge

1. Die Höhe des Beitrags an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen richtet sich nach Artikel 130a.

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