435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 91d Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Höhe der Beiträge
Höhere Berufsbildung - Vorbereitende Kurse auf eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Art. 91d Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Höhe der Beiträge
1. Die Höhe des Beitrags an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen richtet sich nach Artikel 130a.