Art. 91a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Förderung
Art. 91a Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Förderung
1. Vorbereitende Kurse werden in der Regel nicht gefördert.
2. Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen kann in Ergänzung zu den Beiträgen des Bundes ein Beitrag ausgerichtet werden, wenn
a) vom Anbieter nachgewiesen wird, dass der vorbereitende Kurs nicht wirtschaftlich angeboten werden kann und
b) es sich um einen Berufsabschluss aus einem Fachbereich handelt, der gemäss Interkantonaler Vereinbarung vom 3. September 2014 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)[[9]](#enumeration_itemtext_content_fn_3042989_2_9_c) einem erhöhten öffentlichen Interesse entspricht oder
c) sprachregionale Gründe eine zusätzliche Förderung notwendig machen.
3. Solche Beiträge können für den Besuch eines vorbereitenden Kurses im Kanton Bern oder in einem anderen Kanton ausgerichtet werden.
4. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt entscheidet über die Gewährung eines kantonalen Beitrags aufgrund eines Gesuchs der zuständigen Organisation der Arbeitswelt oder eines Anbieters und der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle.