435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 87 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Delegation
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 87 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Delegation
1. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Nähere zur Prüfungsorganisation, zu Befreiungen, zur Repetition und Erleichterung sowie zum Qualifikationsverfahren bei nicht formal erworbener Bildung durch Verordnung. Sie legt insbesondere Qualitätskriterien für die Durchführung von Anerkennungs- und Validierungsverfahren fest.