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Art. 85 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 9 Aufbewahrung von Dossiers des Qualifikationsverfahrens

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 85 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 9 Aufbewahrung von Dossiers des Qualifikationsverfahrens

1. Die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufbewahrt, mindestens jedoch während eines Jahres.

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