435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 85 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 9 Aufbewahrung von Dossiers des Qualifikationsverfahrens
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 85 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 9 Aufbewahrung von Dossiers des Qualifikationsverfahrens
1. Die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens werden bis zum Ablauf der Beschwerdefrist bzw. bis zur rechtskräftigen Erledigung allfälliger Beschwerden aufbewahrt, mindestens jedoch während eines Jahres.