435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 84 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 8 Einsicht
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 84 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 8 Einsicht
1. Lehrkräfte haben Einsicht in Prüfungsarbeiten und in deren Bewertung, wenn sie die Lernenden im betreffenden Fach unterrichtet haben.
2. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist während der Rechtsmittelfrist Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten und deren Bewertung oder in ihr Prüfungsdossier zu gewähren. Es können gegen Entgelt Kopien erstellt werden.