Art. 83 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 7 Fernbleiben von der Prüfung, Unregelmässigkeiten
Art. 83 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 7 Fernbleiben von der Prüfung, Unregelmässigkeiten
1. Kandidatinnen und Kandidaten, die ohne wichtigen Grund der Prüfung fernbleiben, wird für die betreffenden Fächer oder Positionen die Note 1 erteilt.
2. Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfungen oder Unredlichkeiten einer Kandidatin oder eines Kandidaten, insbesondere die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind unverzüglich der Chefexpertin oder dem Chefexperten zu melden.
3. Sie oder er kann der Prüfungskommission folgende Massnahmen gegen fehlbare Kandidatinnen und Kandidaten beantragen
a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position,
b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung,
c) **\*** Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten.
4. In leichten Fällen kann die Prüfungsexpertin oder der Prüfungsexperte eine Verwarnung aussprechen.
5. Die Wiederholung der gesamten Prüfung gilt als zweite Prüfung im Sinne von Artikel 33 BBV[[8]](#paragraphtext_content_fn_4930987_2_8_c).