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Art. 81 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 5 Prüfungsexpertinnen und -experten

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 81 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 5 Prüfungsexpertinnen und -experten

1. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten verfügen über eine ihrer Aufgabe entsprechenden Qualifikation.

2. Lehrkräfte werden im Rahmen ihres Lehrauftrags bei den Prüfungen, welche die Berufsfachschulen durchführen, als Prüfungsexpertinnen und -experten eingesetzt.

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