435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 81 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 5 Prüfungsexpertinnen und -experten
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 81 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 5 Prüfungsexpertinnen und -experten
1. Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten verfügen über eine ihrer Aufgabe entsprechenden Qualifikation.
2. Lehrkräfte werden im Rahmen ihres Lehrauftrags bei den Prüfungen, welche die Berufsfachschulen durchführen, als Prüfungsexpertinnen und -experten eingesetzt.