435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 80 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Chefexpertinnen und Chefexperten
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 80 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Chefexpertinnen und Chefexperten
1. Die Chefexpertinnen und Chefexperten sind verantwortlich für die Ernennung, die Aus- und Weiterbildung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfungsexpertinnen und -experten.
2. Sie sind verantwortlich für die Durchführung des Qualifikationsverfahrens.