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Art. 80 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 4 Chefexpertinnen und Chefexperten

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 80 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 4 Chefexpertinnen und Chefexperten

1. Die Chefexpertinnen und Chefexperten sind verantwortlich für die Ernennung, die Aus- und Weiterbildung, den Einsatz und die Überwachung der Prüfungsexpertinnen und -experten.

2. Sie sind verantwortlich für die Durchführung des Qualifikationsverfahrens.

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