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Art. 79 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 3 Nicht kantonale Prüfungskommissionen

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 79 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 3 Nicht kantonale Prüfungskommissionen

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann die Durchführung von Qualifikationsverfahren mit Leistungsvertrag an Organisationen der Arbeitswelt übertragen. Die Bestimmungen für kantonale Qualifikationsverfahren und Prüfungskommissionen gelten sinngemäss.

2. Die zuständige Organisation der Arbeitswelt regelt die Zusammensetzung, die Organisation und die Aufgaben nicht kantonaler Prüfungskommissionen sowie die Organisation der Qualifikationsverfahren in einem Reglement.

3. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt genehmigt das Reglement und beaufsichtigt die Qualifikationsverfahren. Es ernennt eine Kantonsvertretung in die Prüfungskommissionen.

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