435.111
BERVOFOP
CH-BE
Art. 78 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Kantonale Prüfungskommissionen
Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
Art. 78 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Kantonale Prüfungskommissionen
1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt eine oder mehrere kantonale Prüfungskommissionen ein und bestimmt deren Zuständigkeit. Diese setzen sich mindestens wie folgt zusammen
a sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt sowie
b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsfachschulen.
2. Die kantonalen Prüfungskommissionen
a beaufsichtigen die Prüfungen,
b verfügen über die Prüfungsergebnisse,
c überprüfen das Anforderungsniveau und die Qualität der Qualifikationsverfahren,
d ernennen die Chefexpertinnen und Chefexperten,
e ziehen Fachpersonen bei, wenn inhaltliche Fragen zu den Prüfungen zu klären sind und
f verfügen Massnahmen nach Artikel 83 Absatz 3.
3. Sie konstituieren sich selbst.