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Art. 78 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - 2 Kantonale Prüfungskommissionen

Grundbildung - Qualifikationsverfahren und Ausweise
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Art. 78 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · 2 Kantonale Prüfungskommissionen

1. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt setzt eine oder mehrere kantonale Prüfungskommissionen ein und bestimmt deren Zuständigkeit. Diese setzen sich mindestens wie folgt zusammen

a sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Organisationen der Arbeitswelt sowie

b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Berufsfachschulen.

2. Die kantonalen Prüfungskommissionen

a beaufsichtigen die Prüfungen,

b verfügen über die Prüfungsergebnisse,

c überprüfen das Anforderungsniveau und die Qualität der Qualifikationsverfahren,

d ernennen die Chefexpertinnen und Chefexperten,

e ziehen Fachpersonen bei, wenn inhaltliche Fragen zu den Prüfungen zu klären sind und

f verfügen Massnahmen nach Artikel 83 Absatz 3.

3. Sie konstituieren sich selbst.

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