Art. 77 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) - Qualifikationsverfahren 1 Organisation und Kompetenzen
Art. 77 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) · Qualifikationsverfahren 1 Organisation und Kompetenzen
1. Die Prüfungsleitung der Abteilung Betriebliche Bildung des Mittelschul- und Berufsbildungsamts ist verantwortlich für alle Qualifikationsverfahren im Rahmen der Grundbildung. Sie
a. organisiert die Qualifikationsverfahren,
b. entscheidet über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren gemäss Artikel 32 BBV,
c. entscheidet über Gesuche um Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen für Lernende mit Behinderungen,
d. eröffnet im Namen der Prüfungskommission die Ergebnisse des Qualifikationsverfahrens mit Rechtsmittelbelehrung und
e. nimmt mit einer Vertretung mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission teil.
2. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben die Prüfungs- und Aufsichtsbehörden. Die Prüfungskommission kann weitere Zutrittsbewilligungen erteilen.
3. ...
4. Gesuche um Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen müssen zusammen mit der Anmeldung zum Qualifikationsverfahren eingereicht werden.